Skip to main content

Elternbeirat

Christopher Khanna, Andreas Braun (Elternbeiratsvorsitzender), Silke Herdt (1. Stellvertreterin), Ana Mateescu (2. Stellvertreterin)

MGG – Miteinander Gemeinschaft Gestalten ist für uns als Eltern zentraler Ansporn, an der Schule über die Unterstützung der eigenen Kinder hinaus aktiv zu sein. Als Eltern verstehen wir uns als Säule der Schulgemeinschaft und unterstützen die Schule auf vielfältige Weise.

Vertreten werden wird die Elternschaft durch den Elternbeirat, der sich aus den gewählten Elternvertreterinnen und -vertretern der einzelnen Schulklassen zusammensetzt.

Dessen Vorsitzende(r), seine beiden Stellvertreter(innen) und ein weiterer gewählter Vertreter repräsentieren die Eltern in der Schulkonferenz.

Sie stehen zudem in regelmäßiger Abstimmung mit der Schulleitung und arbeiten eng mit dem Cafeteriaverein und -team sowie dem Verein der Freunde zusammen.

Sie wollen mehr erfahren? Haben Fragen oder Anregungen für den Elternbeirat?

Schreiben Sie uns - wir freuen uns über Ihr Feedback und auf den direkten Austausch mit Ihnen:

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Grundlagen für die Arbeit des Elternbeirats

Grundlagen für die Arbeit des Elternbeirats

Recht und Pflicht zur Erziehung der Kinder gehört zu den Grundrechten der Bundesrepublik Deutschland. Das staatliche Schulwesen ist weitgehend Ländersache.
Die Landesverfassung Baden-Württembergs sieht Eltern, Staat, Gemeinden und (Religions-)Gemeinschaften in gemeinsamer Trägerschaft. Im Schulgesetz des Landes wird dabei vor allem auf die Schulkonferenz als das gemeinsame Organ von Lehrern, Eltern und Schülern verwiesen.
Die Aufgaben des Elternbeirats sind es ein Forum für den Austausch und die Vertretung der Interessen der Eltern zu bieten. Eine enge Bindung zwischen Eltern und Schule soll dabei vor allem auf der Ebene der einzelnen Klassen durch die Klassenpflegschaft  erreicht werden.

Mehr zu den rechtlichen Grundlagen mit Textauszügen und Verweisen auf die entsprechende Gesetzestexte finden Sie unten.

Die Gremien der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule

Gesamtelternbeirat
Vertretung der Eltern aller Schulen, die von der Stadt Tauberbischofsheim getragen werden.
Mitglied seitens des MGG ist der jeweilige Elternbeiratsvorsitzende.

Schulkonferenz
Gemeinsames Organ von Lehrern, Eltern und Schülern mit je vier Vertretern.
Die Schulkonferenz trifft sich am MGG in der Regel einmal pro Schulhalbjahr.

Elternbeirat
Vertretung der Eltern an der Schule, die sich aus den Elternvertretern der Klassen zusammensetzt.
Die Elternbeirat trifft sich am MGG in der Regel einmal pro Schulhalbjahr.

Klassenpflegschaft
Vertretung der Eltern auf der Klassenebene.
Formal trifft sich die Klassenpfegschaft mindestens einmal jährlich. Informeller Austausch prägt die Arbeit vieler Elternvertreter.


Rechtliche Grundlagen

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 6, Abs 2
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. [...]
https://www.bundestag.de/grundgesetz

Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Artikel 12
(1) Die Jugend ist in Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

 (2) Verantwortliche Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/unser-land/landesverfassung

Schulgesetz Baden-Württemberg
§8 Gymnasium
(1) Das Gymnasium vermittelt Schülern mit entsprechenden Begabungen und Bildungsabsichten eine breite und vertiefte Allgemeinbildung, die zur Studierfähigkeit führt. Es fördert insbesondere die Fähigkeiten, theoretische Erkenntnisse nachzuvollziehen, schwierige Sachverhalte geistig zu durchdringen sowie vielschichtige Zusammenhänge zu durchschauen, zu ordnen und verständlich vortragen und darstellen zu können.

§ 47 Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Organ der Schule. Sie hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Schulleitung, Lehrern, Eltern, Schülern und der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen zu fördern, bei Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln sowie über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind, zu beraten und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu beschließen. […]

§ 57 Elternbeirat
(1) Der Elternbeirat ist die Vertretung der Eltern der Schüler einer Schule. Ihm obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und zu pflegen, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der Schule zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken. Er wird von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt es dem Elternbeirat insbesondere

1.       die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;

2.       Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten;

3.       das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern;

4.       für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt;

5.       an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;

6.       bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren, mitzuwirken;

7.       Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen;

8.       die Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und die Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes zu beraten.

[…]

§ 56 Klassenpflegschaft
(1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über

1.       Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme);

2.       Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);

3.       Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;

4.       Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung;

5.       in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel;

6.       Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse;

7.       Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse, Durchführung der Schülerbeförderung;

8.       grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.

[..]

Schulgesetz Baden-Württemberg

Informationen

Hier finden Sie in Kürze aktuelle Informationen.